Machen Sie sich selbst ein Bild von den Ungereimtheiten während des Wahlkampfes und weshalb ich als parteiloser Kandidat keine Chance hatte.

         – vorab per Fax –
Verwaltungsgericht Stuttgart
Augustenstraße 5
D-70178 Stuttgart                                                                                                        

Basel, 23.02.2021

Aktenzeichen 7 K 243/21                                       

In der Verwaltungsrechtssache                                                                           

Marco Völker      
– Kläger – 

gegen

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Präsidenten des Regierungspräsidiums Stuttgart als Wahlprüfungsbehörde,
 Ruppmannstraße 21, D-70565 Stuttgart        
– Beklagte –

wegen Wahlanfechtung, habe ich gegen den Wahleinspruchsbescheid des Regierungs-präsidiums Stuttgart vom 18.12.2020 nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Wahlprüfungsbehörde fristgerecht

Verpflichtungsklage

erhoben und beantragt:

  1. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.12.2020 – nach mündlicher Verhandlung – aufzuheben und die Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29.11.2020 für ungültig zu erklären.
  2. Den Sachverhalt vor der Entscheidung von Amts wegen zu erforschen
    (§ 86 VwGO) und die Zeugen zu vernehmen.
  3. Den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu eröffnen, weil Normen des Kommunalwahlrechts betroffen sind und eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO, § 31 Abs. 2 KomWG) daher geboten ist. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO. Ich bin durch den Ablauf der Wahl in meinen Rechten als Wahlbewerber (Kandidat) verletzt.

Ich beantrage ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, denn das Regierungspräsidium hat den Untersuchungsgrundsatz der Amtsermittlungspflicht und der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG nicht angewandt, die Zeugen nicht befragt und angeblich nur eine allgemeine Stellungnahme der Stadt Stuttgart eingeholt. Diese Stellungnahme ist mir bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ich beantrage, mir diese Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, damit ich dazu rechtlich gehört werden kann. Ebenfalls beantrage ich, mir zu den Ergebnissen der Sachverhalts-Erforschungen des Verwaltungsgerichts vor seiner Entscheidung das rechtliche Gehör zu gewähren.

Zur Begründung meiner Verpflichtungsklage trage ich vor:

  1. Es ist allgemein bekannt, dass die Mehrzahl der Wahleinsprüche von den Wahlaufsichtsbehörden unter der einfachen, billigen Generalformel zurückgewiesen werden, die Wahlbeeinflussungen hätten im Hinblick auf die Stimmenverhältnisse des Einsprechenden zum gewählten Bewerber keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Dabei handelt es sich stets um emotionale Vermutungen und Spekulationen. Denn welchen Einfluss die beanstandeten Handlungen auf die Wähler*innen hatten und in welchem Umfang sie in Stuttgart die Einzelkandidaten benachteiligten, könnten nur Sachverständige für Wahlkämpfe, Medienwirkungen, Demoskopie und Meinungsbildung beurteilen. Die Wahlprüfungsbehörden sind keine Sachverständige, wenn sie über Einflüsse nur pauschal spekulieren. Bei der Prüfung der Oberbürgermeisterwahl von Stuttgart darf die Wahlanfechtung nicht schnell und leicht als zulässig aber unbegründet, gewertet werden, weil Dr. Frank Nopper 42,3 % der Stimmen und ich nur 0,2 % der Stimmen erhalten habe. Es ist vielmehr zu prüfen, ob Nopper 42,3 % der Stimmen erhalten und die anderen Bewerber keine Wahlchancen hatten, weil das Ergebnis der Wahl durch das im Wahlgesetz bestimmte oder durch andere, gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussungen 
    beeinflusst wurde. Frank Nopper hat die OB-Wahl deshalb gewonnen, weil er durch direkte und durch indirekte Spenden und Zuwendungen schätzungsweise 1 Million Euro in seine Wahlkampfwerbung stecken und damit die Wähler*innen in Massen beeinflussen konnte. Die Legalität dieser Spenden muss überprüft werden, denn sie waren ohne jeden Zweifel wahlbeeinflussend. Bei den amtlichen Ermittlungen wird sich ergeben, dass Spenden an die CDU geflossen sind und diese zugunsten der Wahlbeeinflussung für Frank Nopper durchgereicht worden sind. Es wird sich weiter ergeben, dass die Verwertung von Spenden an die CDU zugunsten von Nopper, die Übernahme von Wahlkampfkosten und von Personal- und Sachmitteln gegen die Satzung der CDU verstoßen. Sie stehen im Verdacht der Untreue zulasten des Parteivermögens und zugunsten und zum Vorteil von Frank Nopper.  Denn die Satzung der Parteien erlaubt nur die Förderung eines Parteiamtes einer Person, nicht jedoch die Förderung der Beschaffung einer gut bezahlten hauptberuflichen Beschäftigung in das parteineutrale Amt eines leitenden Beamten und Oberbürgermeis-ters. Das Amt des Oberbürgermeisters ist kein Parteiamt. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Wahlprüfung ist aufzuklären, ob die Spender Spendenbescheinigungen erhielten und ihre Spenden steuerlich absetzen und ob Frank Nopper damit ein Vermögens-Vorteil und der CDU ein Vermögens-Nachteil und dem Staat ein Steuerschaden beschert wurde. Eine wohlwollende und parteinahe strafrechtliche Bewertung, nach der ein Parteimitglied, das sich um den Posten des Oberbürgermeisters bewirbt, aus der Spendenkasse der Partei bedient werden könne, weil § 1 Abs. 2 ParteiG, in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 GG, an der Willensbildung des Volkes beteiligt seien, kann nicht auf die Beförderung in das neutrale Oberbürgermeisteramt begründet werden. Das wäre nach meiner Meinung mit steuerlich abgesetztem Spendengeld „Partei-Korruption“ wie in einer Bananen-Republik. Wenn die Gerichte das zulassen würden, hätte gegen das Parteigeld kein Einzelbewerber jemals mehr eine gleichberechtigte Chance. Die Wahlen in die Bürgermeisterämter würden dann mit dem „großen Geldsack“ durch die Spender über die Parteien „gekauft“. Das wäre der Todesstoß für den parteifreien, neutralen Bürgermeister, denn es kann daran wohl kein Zweifel bestehen: Wer die gewaltigen Geldmittel hat, um 450.000 Wahlberechtigte mehrfach mit Briefen und Werbungen zu versorgen, ist gegenüber einem Einzel-Bewerber, der den Wahlkampf aus seinen eigenen Mitteln bestreiten muss, besonders in einem Pandemie-Notstand, im uneinholbaren Vorteil. Im Rahmen der Wahlprüfung ist auch aufzuklären, welche Personen und Unternehmen Spenden gewährt, Sachmittel gestiftet oder Leistungen und Kosten zugunsten von Frank Nopper übernommen haben. Wenn sich aus der Wahlprüfung ergibt, dass Frank Nopper tatsächlich nur einen verschwindend geringen Teil der Wahlkampfkosten selbst aufgebraucht hat und fast eine Million Euro durch Geld- und Sachspenden erhielt, dann wäre Nopper`s Wahl mit Geld und Sachmitteln von interessierten Dritten „gekauft“, denn Nopper hat die Wahl durch seine Werbeschlacht mit dem großen Geld gewonnen. Wenn dabei Interessengruppen und Personen mit wirtschaftlichen Interessen Geld- und Sachspender waren und wenn über Parteispenden illegale Finanzierungen des Nopper-Wahlkampfs erfolgten, dann liegt ohne jeden Zweifel eine gegen ein anderes Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung vor. Wenn die Wahlprüfungsbehörden diese Wählerbeeinflussung mit dem großen Geld über den Umweg der Parteienfinanzierung zulassen, wäre dies das Ende des parteilosen, freien Bürgers und Bewerbers für Bürgermeisterwahlen. Dann würde das Bürgermeisteramt zum Parteiamt, weil die Parteien ihre Kandidaten über steuerabzugsfähige Spenden ins Amt bringen würden. Auch in Stuttgart ist deswegen die Frage zu klären: Gewährten die Reichen und Mächtigen Frank Nopper üppige Geld- und Sachspenden für künftig erwartete Vorteile und Bevorzugungen oder für Nachteile? In der Wahlanfechtung gegenüber der Wahlaufsichtsbehörde habe ich als Beweisstück das Schreiben der Vorständin Catherine Rommel des Nopper-Wahlvereins vorgelegt, in der diese zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden – auf dem Umweg über die CDU – aufforderte. Bei diesem Beweisstück handelt es sich um eine konkrete Tatsache, die eine amtliche Sachaufklärung durch die Wahlaufsichtsbehörde notwendig gemacht hätte. Es ist eine alte „Masche“ von Wahlaufsichtsbehörden, statt der notwendigen Erforschung und Aufklärung des wahren Sachverhalts, die Einwendungen von Wahleinsprechenden als Spekulationen ohne Substanz pauschal zurückzuweisen. Dabei wird von den Ermittlungsbehörden so getan, als müsste der Einsprechende oder Beschwerdeführer die Tatsachen den Behörden verurteilungsfest beweisen, um gehört zu werden. Wahr ist, dass die Wahlaufsichtsbehörden den wahren Sachverhalt nach den Angaben des Wahleinsprechenden im Rahmen ihrer eigenen Sachaufklärungspflicht erforschen und ermitteln müssen. In mehreren Interviews hat Frank Nopper selbst öffentlich eingestanden, dass er von den gewaltigen Wahlkampfkosten zur Erreichung seines gut bezahlten Amtes nur einen verschwindend kleinen Teil aus seiner eigenen Tasche bezahlt und viele hunderttausend Euro durch Spenden vereinnahmt hat. Es ist im Rahmen der Sachaufklärung daher erforderlich, Beweis zu erheben und Herrn Nopper, die Funktionäre seines Spendenvereins und die Funktionäre der CDU zu befragen. In der mündlichen Verhandlung werde ich die Zeugen befragen und ggf. Anträge auf Vereidigung stellen.

  2. Es bestehen aus den nachfolgenden Gründen auch erhebliche Zweifel in die Unbefangenheit der Wahlaufsichtsbehörde und es besteht zumindest der Verdacht des Versuchs des Verwahrungsbruchs, der Urkundenunterdrückung oder der Rechtsbeugung. Denn nachdem ich am 10.12.2020 meinen Wahleinspruch fristwahrend per Fax an das Regierungspräsidium senden wollte, war das Faxgerät ausgestellt. In mehrfachen Sendeversuchen verweigerten die Telekommunikationseinrichtungen des Regierungspräsidiums den Fax-Empfang des Einspruchs. Nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes hat der Anbieter von Fax- und Telefonnummern den jederzeitigen Empfang sicherzustellen. Es besteht nach 3 Faxversuchen am 10.12.2020 um 22:23 Uhr, 22:51 Uhr und 23:19 Uhr der Verdacht, dass ich durch das Ausschalten des Faxgerätes an der rechtzeitigen Einlegung meines Wahleinspruchs gehindert werden sollte.

  3. Ich musste mich noch in der Nacht nach Stuttgart fahren lassen, um noch rechtzeitig (vor 24 Uhr) den Wahleinspruch beim Regierungspräsidium persönlich einwerfen zu können. Als ich mich nach dem 10.12.2020 um eine Eingangsbestätigung bemühte, teile mir die Regierungsdirektorin Hanna Kreuzinger mit, es sei bisher kein Einspruch eingegangen. Es wurde offensichtlich darauf spekuliert, dass ich den Einwurf nicht nachweisen konnte. Als ich Frau Kreuzinger sagte, dass ich den Einwurf per Videoaufnahme nachweisen könne, bat sie mich am 15.12.2020 um 18:46 Uhr, ich möge ihr doch den Videobeweis zukommen lassen. Ganz offensichtlich wollte sie „antesten“, ob ich auch wirklich im Besitz eines solchen Beweises bin, oder ob der Eingang meiner Wahlanfechtung weiterhin abgestritten werden kann. Als offenkundig war, dass das Abstreiten des Eingangs gefährlich werden könnte, teilte mir Frau Kreuzinger am 16. Dezember 2020 mit, der Einspruch sei in einen falschen Postlauf gelangt und inzwischen gefunden. An dieser Darstellung bestehen deshalb erhebliche Zweifel, weil die Regierungsdirektorin Hanna Kreuzinger in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2020 auf Seite 4 beurkundet „Die Stadt Stuttgart wurde am 11.12.2020 um Stellungnahme zu dem Einspruch gebeten…“. Das RP wurde also schon tätig, während es meinen Einspruchseingang noch leugnete.

Beweis: Beiliegende Kopien des Schriftwechsels mit dem Regierungspräsidium

Gemäß § 31 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg (KomWG) habe ich gegen die am Sonntag, den 29. November 2020 erfolgte Wahl von Dr. Frank Nopper, zum Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart am 10.12.2020 Wahleinspruch bei der Wahlaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart, erhoben. Ich habe beantrage, die Wahl wegen der Verletzung der Wahlgrundsätze (§ 32 KomWG), wegen der Verletzung der nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung zu garantierenden Gleichbehandlung und Chancengleichheit, wegen der drastischen Einschränkung der Freiheit der Meinungsbildung und der Kandidatenvorstellung, durch die höhere Gewalt einer brutalen Naturkatastrophe (Corona-Virus-Pandemie) und wegen anderen, unlauteren oder gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussungen für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.

Die bisherige Praxis der Wahlprüfungsbehörden macht es sich in der Regel sehr bequem und beugt nach meiner freien Meinung oft das Recht mit opportunistischer und bequemer Beliebigkeit. Mit einer simplen Milchmädchenrechnung wird einfach die Hypothese aufgestellt, der Unterschied zwischen dem Stimmenanteil des Wahlgewinners zum Stimmenanteil des Anfechtenden begründe die Zurückweisung. Man stützt sich dabei auf eine frühere Rechtsprechung des VGH, doch das kann, aber muss nicht generell so sein. Insbesondere wenn bei einem Aufruf der Regierenden zur Kontaktvermeidung in einer Naturkatastrophe (Corona-Virus-Pandemie) ein Teil der Bewerber aus Verantwortung für Leib und Leben der Wählerinnen und Wähler die persönliche Vorstellung bei den Wahlberechtigten einstellt und sich nicht bekannt machen kann, während Frank Nopper mit dem fragwürdigen Geld von Dritten 450.000 Wahlberechtigte mehrfach mit Briefen und Flyern versorgen kann, ist eine abweichende Bewertung notwendig. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Frank Nopper wegen den vermutlich dubiosen Zuwendungen von Finanz- und Sachmitteln von Personen, die nach seiner Wahl Vorteile oder Begünstigungen erwarten, die Wahl gewonnen hat, während Bewerber die sich an die Kontaktvermeidungsempfehlung der Bundeskanzlerin gehalten haben, das Nachsehen haben.

Die Wahlprüfungsbehörde und das Gericht müssen auch prüfen, ob sich im Hinblick auf § 108 b StGB eine Wählerbestechung dadurch ergibt, dass Nopper seinen wählenden Spendern, Vorteilsgewährern, Betriebsangehörigen von Unternehmen, Grundstücksbesitzern oder Wählern Vorteile versprochen hat, wenn sie ihn wählen. Weil unter den Spendern für Noppers Wahlkampf auch Unternehmen der Bau- und Immobilienwirtschaft sind und Nopper die Erschließung von Bauland und den Bau von tausenden neuen Wohnungen versprochen hat, dürfte dieser Verdacht nicht ganz fernliegend sein. Es geht um Zukunftsgeschäfte im zweistelligen bis dreistelligen Millionenbereich. Nach § 32 Abs. 2 KomWG ist die Wahl auch dann für ungültig zu erklären, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines im Gesetz bezeichneten Vergehens schuldig gemacht hat, auch dann, wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. Wenn Dritte (also z. B. die CDU, die Bau- und Immobilienwirtschaft oder Noppers Spendenverein) durch Spendentricks die Wahl zugunsten von Nopper beeinflusst haben, würde auch eine Wahlbeeinflussung vorliegen.  

Nach der bisherigen Rechtsprechung können nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht worden sind. Das Regierungspräsidium hat auf die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des KomWG hingewiesen und die Einbeziehung meines Beweisantrages vom 14.12.2020 abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.05.2007 (Az. 1 S 567/07), mit dem er ein falsches Urteil des VG Freiburg kassierte, darauf hingewiesen, dass innerhalb der bereits geltend gemachten Anfechtungsgründe die Ergänzung und Erläuterung des Sachverhalts möglich bleibt. Der VGH urteilte dazu:

„Die Danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann jedoch nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge logisch („denkgesetzlich“) trennbar sind oder nicht. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt. Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem – gerade auch wegen fehlender Einsichtmöglichkeit eines Außenstehenden – nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltskomplexen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten. Diese Rechtsauffassung steht dem Zweck der Präklusion nicht entgegen“. 

Ich habe die Wahlanfechtungsgründe nicht ergänzt, sondern sie lediglich noch besser erläutert. Die Wahlprüfungsbehörde, das Regierungspräsidium, hätte den Untersuchungsgrundsatz der Amtsermittlungspflicht und der Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG anwenden und den Sachverhalt erforschen müssen. Solange die Wahlprüfungsbehörde über meinen Einspruch vom 10.12.2020 noch nicht entschieden hatte, befanden wir uns in einem laufenden Verwaltungsverfahren. In diesem kann der Einspruchsführer bis zur Entscheidung weitere Vorträge bringen und Beweisanträge stellen, sofern nicht neue Wahlanfechtungsgründe gebracht werden. Auch im Verwaltungsgerichtsverfahren kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen werden. 

Ich machte in meinem Wahleinspruch die Verletzung meiner eigenen Rechte als Bewerber geltend, denn sie hebelten unfair und unlauter meine Chancengleichheit und die Gleichbehandlung aus, diskriminierten mich und sie begünstigten offensichtlich den gewählten Kandidaten Frank Nopper und andere Parteibewerber.

Wegen der erforderlichen materiellen Präklusion führte ich die Einspruchsgründe wie folgt auf:

Freiheit der Wahl und Wahlbehinderungen in einer Naturkatastrophe

Ich beanstande die Freiheit der Wahl und die offenkundigen Wahlbehinderungen in der Naturkatastrophe der Corona-Virus-Pandemie. Diese Freiheit darf in einem solchen Staatsnotstand nicht nur abstrakt nach § 107 StGB bemessen werden, sondern nach den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie, dem Grundgesetz und der Landesverfassung. Nach Artikel 26 der Landesverfassung sollen alle Wahlen allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim sein. Frei sind sie nur, wenn die Wahlberechtigten in einem offenen, freien, gleichberechtigten und fairen demokratischen Wettstreit sich ihre freie Meinung über die Kandidaten bilden und zu einer freien Willensentscheidung kommen können. Frei ist ein Wettstreit und die drauf folgende Wahlentscheidung nicht, wenn die Willensbildung mit Geld durch eine Materialschlacht beeinflusst oder erkauft würde, während ein Teil der Bewerber von der Vorstellung ausgesperrt bleibt. Ich verweise hierzu auf meinen Antrag vom 04.11.2020 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Absage der Oberbürgermeisterwahl und mache dessen 7-seitigen Inhalt zur weiteren Begründung dieser Wahlanfechtung. Die eindringlichen bis brutalen Angstbotschaften der Bundeskanzlerin, des Bundesgesundheitsministers, des Ministerpräsidenten und des Stuttgarter Oberbürgermeisters vor der Wahl können, mit der dringenden Aufforderung, Kontakte zu meiden, in sich eine gut gemeinte „Nötigung“ der Wähler sein, das empfindliche „Übel“ einer tödlichen Ansteckung zu vermeiden. Indem gesagt wird, dass Kontakte Not, nämlich tödliche Ansteckung bewirken können, sind sie eine Nötigung mit einem empfindlichen Übel. Deswegen dürfen §§ 107, 108 und 108a StGB nicht nur abstrakt gesehen werden. Im Sinne der Rechtsentwicklung muss in einem Notstand auch gesehen werden, dass „im Sinne“ des § 32 KomWG die „Nötigungen“ mit den realen Ansteckungsgefahren in der Corona-Virus-Pandemie zu Wahlbehinderungen, Wählernötigungen und Wählertäuschungen werden können. Denn es ist offenkundig, dass die große Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in dieser Pandemie fürchterliche Angst vor tödlichen Ansteckungen haben. Die Parteiwähler haben Nopper gemacht, während die Einzelkandidaten ausweislich der Tatsche, dass mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten gar nicht wählten, von den Einzelbewerbern in der Corona-Krise nicht erreicht werden konnten. Wären Sie erreicht worden, hätte sich ein vollkommen anderes Wahlergebnis ergeben. Frank Nopper hat nur eine Minderheit der Wahlberechtigten gewählt. Jedermann konnte die Wählernot mit der Angst auf der Straße oder beim Einkaufen sehen, wenn er von anderen gebeten wird, Abstand zu halten und ihn nicht anzusprechen. Im Wahlkampf ist „nicht ansprechen können“, nicht überzeugen und nicht gewinnen können. So ist es auch offenkundig, dass ich, als verantwortungsvoller Staatsbürger und Kandidat, mich während der heißen Phase der Corona-Virus-Pandemie nicht den Wählern vorstellen konnte. Bei einer Vielzahl von Kontakten bei oder mit rund 450.000 Wahlberechtigten wäre ich durch Massenkontakte selbst zum gefährlichen „Superspreader“ geworden. Aus sozialer Verantwortung für meine Mitbürger sah ich mich daher genötigt, die persönlichen Kontakte auf Marktplätzen, Veranstaltungen und bei Hausbesuchen vollkommen einzustellen. Deswegen blieb ich unbekannt, weil es in dieser Naturkatastrophe unmöglich war, sich ohne die Medien und ohne viel Geld bekannt zu machen. Schon die Einholung von Unterstützer-Unterschriften erwies sich wegen der Angst der Wahlberechtigten vor einer Ansteckung nachweislich als schwierig. Es gab Kandidaten, die wegen der Gesprächsverweigerung das erforderliche Quorum der Unterstützer-Stimmen nicht erreichten. Aus dem Zusammenhang der Beschränkungen und der Unmöglichkeit des persönlichen Kontakts unter den Gefahren der Corona-Virus-Pandemie, ergibt sich ein offenkundiger Wahlmangel, der nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. In der Folge dieser Naturkatastrophe reduzierte die Stadt Stuttgart die öffentliche Kandidatenvorstellung auf nur rund 250 Zuschauer. Üblicherweise kommen zu solchen Veranstaltungen viel größere Volksmassen, die ihre persönlichen Eindrücke sodann unter das Wahlvolk bringen. Diese Multiplikation beim Wahlvolk blieb in Folge der Corona-Krise, mit weniger als 100 Zuschauern, vollkommen aus. Das nachträglich eingestellte Video wurde nur von einer kleinen Minderheit der Wahlberechtigten aufgerufen und gesehen. In meinem Fall war der Schluss meines Vortrages auf dem Video abgeschnitten. Ich reklamierte diese Benachteiligung mit Schreiben vom 26.10.2020. 

Beweis: Beifügung des Schreibens.

Wahlbeeinflussung

Ich beanstande die massiven Wahlbeeinflussungen durch die Stuttgarter Leitmedien, den SWR, die Landeszentrale für politische Bildung, die Volkshochschule Stuttgart und andere Institutionen und Verbände. Nachdem durch den SWR, die Stuttgarter Zeitung und die Stuttgarter Nachrichten das „Ergebnis“ einer vermeintlich manipulierten und suggestiven Meinungsbefragung von angeblich nur 509 Wahlberechtigten veröffentlicht wurden, krönten die Leitmedien fünf Kandidaten mit politischem Parteibuch zu den „Big 5“, während sie die anderen Kandidaten mit der Bewertung „Einzelkandidat“ und ihrer „parteilosen“ politischen Gesinnung diskriminierten. Die Befragung war nach meiner Meinung deswegen manipuliert, weil nur nach diesen fünf favorisierten Kandidaten gefragt wurde. Die Befragung lieferte den Leitmedien ein „Alibi“, um fortan diese Kandidaten als die aussichtsreichsten Bewerber in die bevorzugte öffentliche Darstellung zu rücken und besonders bei Podiumsdiskussionen zu bevorzugen, aber mich und andere Einzelbewerber auszusperren und zu diskriminieren. Bei der großen öffentlichen Kandidatenrunde „Wer kann Stuttgart“ mit SWR, StZ, StN, LpB und VHS war ich genauso ausgesperrt wie bei der Veranstaltung der Architektenkammer. Bei den Einsprüchen und Einladungsbitten verwiesen die Leitmedien auf die Rechtsprechung zu den politischen Parteien und dem aufgestellten Gebot einer „abgestuften Leistungsgewährung“. Sie übersahen dabei aber, dass diese Rechtsprechung für die Fernsehwerbung und für Fernsehduelle der im Bundestag und Landtag vertretenen Parteien aufgestellt wurde. Es ist eben unrichtig, dass dieser Grundsatz der „abgestuften Leistungsgewährung“ auch auf den Grundsatz der Chancengleichheit von Wahlbewerbern bei einer OB-Wahl zu übertragen sein „dürfte“. Ich verweise auf die Ablehnung des SWR durch Unternehmenssprecherin Hanna Basten. 

Beweis: Schreiben von H. Basten vom 22.10.2020 in der Anlage. Öffentliche Podiumsdiskussionen.

Beweis: Vernehmung des Zeugen Dr. Ralph Schertlen, Rosensteinstr. 13,
70191 Stuttgart.

Weil das Parteiengesetz nicht für die Persönlichkeitswahl zum streng neutralen Amt des Oberbürgermeisters gilt, hätten die Einschränkungen infolge der Corona-Virus-Pandemie zur Wahrung der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Bewerber, gleichberechtigte Vorstellungen und Podiumsdiskussionen und einen würdigen Ersatz notwendig gemacht. Statt einer abgestuften Leistungsgewährung hätte es eine phantasievolle Ersatzleistung zur Gleichbehandlung aller Bewerber geben sollen. Die Träger der öffentlichen Meinung und Meinungsbildung hätten die Vielzahl der Bewerber auf drei Veranstaltungen aufteilen und sie davor auslosen können. Beim Ausfall des Mittels der persönlichen Vorstellung und bei der Ungleichbehandlung der Kandidaten durch die Leitmedien, konnte ich keine Bekanntheit erlangen, das Wahlergebnis wurde durch diese Eingriffe Dritter bestimmt. Auch die vor der Wahl veröffentlichten Meinungsbefragungen eines Professors der Universität Hohenheim beanstande ich. Sie waren meinungsbeeinflussend und wahlbeeinflussend.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Da die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums keine Wahlexperten sind und nicht zu den Verkehrskreisen zählen, die beurteilen können, ob und in welchem Umfang die Corona-Virus-Pandemie und die Eingriffe der Leitmedien eine Wählerbeeinflussung erreichten, sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Wahlbeeinflussung durch das große Geld und fragwürdige Wahlkampffinanzierung
Nach dem „Lockdown“ für persönliche Vorstellungen und Gespräche als OB-Kandidat, waren Kandidaten, welche die Wähler nicht in Massen anstecken wollten, vom persönlichen Kontakt mit den Wahlberechtigten ausgeschlossen. Weil somit kein konventioneller Wahlkampf stattfinden konnte, hätte die Wahl verschoben werden sollen. Stattdessen bekam die „Wirtschafts-Kapital-Partei“ CDU und Dr. Frank Nopper die Chance ihres Lebens. Denn meiner Ansicht nach machte nun nicht der persönliche Kontakt und die persönliche Vorstellung den Wahlsieger, sondern das Geld für eine Wahlschlacht mit anderen, alternativen Medien. Frank Nopper initiierte einen Spenden-Wahlverein für die Wahl und ließ dazu „anstiften“, diesem Verein oder dem CDU-Kreisverband Spenden zukommen zu lassen. In der Folge erlebte Stuttgart die teuerste und umfangreichste OB-Wahlschlacht aller Zeiten. Während Frank Nopper zunächst als CDU-Kandidat ausgerufen wurde, um CDU-Wähler zu gewinnen, begannt nun der vermeintliche Versuch auf Täuschung der Wähler. Das Kürzel „CDU“ verschwand aus den Wahlplakaten und Nopper mimte den überparteilichen OB und gaukelte den Wählerinnern und Wählern etwas vor. Mit dieser Wählertäuschung hatte er Erfolg und erreichte den größten Wählerirrtum, Nopper sei der liberale, überparteiliche Kandidat. Ich, als neutraler, ehrlicher, parteiloser Kandidat wurde damit geschädigt. Nopper versprach jährlich 2.000 Wohnungen zu bauen, obwohl er als OB keine Macht hat, diese Entscheidung zu treffen und damit lediglich einen Wählerirrtum erzeugte und bei der spendenden Bau- und Immobilienwirtschaft Wählerstimmen gewinnen wollte.

Beweis: Sichtung der veröffentlichten Werbebotschaften und Werbemittel von Frank Nopper.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Weil die Angst der Wahlberechtigten persönliche Begegnungen verhinderte, wählte Frank Nopper persönliche Briefe und Flyer, die er massenhaft an fast sämtliche Wahlberechtigten verteilen und versenden ließ.

Bei rund 450.000 Wahlberechtigten erfordert dies Finanzmittel, die kein einfacher Einzelbewerber aufbringen kann, wenn er nicht zuvor im Lotto gewonnen hat. Mit hunderttausenden von Briefen und Flyern machte Frank Nopper die wegen der Corona-Virus-Gefahr weitge-hend abwesenden Wahlberechtigten – zur Wahlbeeinflussung – zu virtuell Gegenwärtigen und stattete ihnen mit seinen Briefen „Besuche“ ab, die es ihm mit dem Einsatz von viel Geld für diese teuren Werbemittel ermöglichten, überall und bei fast jedem Wähler und jeder Wählerin gleichzeitig zu sein. Mit dieser „Gesprächsprothese“, in Form seiner persönlichen Briefe und Flyer, entschied Nopper die Wahl für sich. Dagegen hatten die anderen Einzelbewerber ohne das ganz große Spendengeld von Noppers Spenden-Clique und Wirtschaftselite keinerlei Chance. Die Kehrseite dieser Erfolgsstory ist das große Geld. Weil diese gewaltigen Finanzmittel (ich rechne für Noppers Wahlkampf mit offenen und verdeckten Aufwendungen zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro) wahlentscheidend waren und Noppers Corona-verhinderten Mitbewerbern und mir den Untergang bescherten, ist im Rahmen der Wahlanfechtung zu prüfen, ob der Bewerber Frank Nopper, oder andere Dritte, die im Kommunalwahlgesetzt genannten, oder eine gegen ein anderes Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben.

In der Anlage lege ich das E-Mail vom 26.11.2020 von Frau Catherine Rommel, („ROMMELCOACHT“), Vorstandsmitglied der „Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V.“. In dieser Mail fordert sie dazu auf, Spenden für Nopper zur steuerlichen Absetzbarkeit an den CDU-Kreisverband zu überweisen. Wenn der CDU-Kreisverband diese Spenden an Nopper oder seinen Spenden-Wahlverein „durchgeleitet“ hat, oder wenn der CDU-Kreisverband Nopper oder seinem Spenden-Wahlverein Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, stellen sich beachtliche Fragen im Hinblick auf die Wahlanfechtungsgründe des § 32 KomWG („gegen ein anderes Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“). 

Nach der Satzung und der Finanzordnung der CDU Baden-Württemberg, der auch der Kreisverband Stuttgart unterliegt, gehört die Finanzierung des privaten Wahlkampfaufwands eines Mitglieds zur Erlangung eines gut bezahlten, persönlichen Wahlamtes, nicht zum satzungsgemäßen Auftrag der CDU. Es stellt sich also die Frage, ob eine sogenannte Partei-Untreue nach § 266 StGB die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Wahlkampf-finanzierung von Frank Nopper ermöglicht hat. In diesem Fall wäre sie die Mit-Ursache für den Gewinn der OB-Wahl und den Niedergang der durch die Corona-Krise agitationsverhinderten Mitbewerber.

Ich beantrage, im Rahmen der Wahlprüfung, die Finanzierung des Wahlkampfes und der eingesetzten Wahlmittel und Werbemittel aufzuklären. Der hinreichende Verdacht der Anstiftung zur Gewährung von Wahlkampfspenden für den Wahlverein von Dr. Frank Nopper ergibt sich durch die der Klage beigefügten Aufforderung von Catherine Rommel, Spenden zur Erlangung einer steuerlich ansetzbaren Spendenbescheinigung an den CDU-Kreisverband zu bewirken. 

Um aufzuklären, ob Dr. Frank Nopper zum Oberbürgermeister von Stuttgart gewählt wurde, weil ihm annähernd Geld- und Sachmittel von rund 1 Million Euro zur Verfügung standen und ob damit wegen der Durchreichung und den Erwartungen der Spender eine Wahlbeeinflussung erfolgte, bitte ich um Vernehmung dieser Zeugen:

  1. Dr. Frank Nopper, Vorstand Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V., Imster Straße 47, 71522 Backnang
  2. Hans-Rudolf Zeisl, Vorstand Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V., Gartenstraße 31, 71546 Aspach
  3. Martin Klug,Vorstand Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V., Edvard-Grieg-Straße 8, 71069 Sindelfingen
  4. Stefanie Schorn, Vorstand Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V., Äckerwaldstraße 20, 70619 Stuttgart
  5. Catherine Rommel, Vorstand Wählerinitiative Nopper für Stuttgart e.V., Dillweg 17, 70619 Stuttgart
  6. Dr. Stefan Kaufmann, Kreisvorsitzender CDU-Kreisverband Stuttgart, Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart
  7. Matthias Scheible, Schatzmeister des CDU-Kreisverbandes Stuttgart, Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart
  8. Shajeevan Thavakkumar, CDU-Bezirksgeschäftsführer, Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart

Im Rahmen meines Einspruchs rüge ich die massenhafte Zurverfügungstellung von Adressen von Wahlpflichtigen durch die zur Neutralität verpflichtete Stadt Stuttgart, nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes. Ich beantrage, zu ermitteln, in welchem Umfang die Stadt Stuttgart Frank Nopper, seinem Spenden-Wahlverein oder dem CDU-Kreisverband Adressen von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt hat. Auf meinen Antrag hin wollte man mir nur einen kleinen Teil der Adressdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung stellen. Ich bitte zu ermitteln, ob Frank Nopper durch die Anforderung von mehreren Stellen an den Großteil der Adressen der Wahlberechtigten der Landeshauptstadt Stuttgart gelangt ist, und ob er gegenüber anderen Bewerbern bevorteilt wurde. Die persönlichen Wahlbriefe mit persönlicher Ansprache der Wahlberechtigten waren wahlentscheidend. Die Zurverfügungstellung der Adressdaten durch die Stadt Stuttgart in Verbindung mit dem riesigen Geldspendevolumen wurden zum wertvollsten Pfund des Wahlkampfs.

Im Rahmen der Wahlanfechtung bitte ich zu prüfen, ob der gewählte Oberbürgermeister Frank Nopper sein Amt im Hinblick auf die massiven Wahlspenden unbefangen antreten kann und ob durch die Annahme der Spenden nicht eine das Amt beschädigende Befangenheit vorliegt. Vorteile werden von Menschen mit gesundem Menschenverstand niemals gegen Nachteile gewährt. Nach den Gesetzen der Intelligenz werden für die Gewährung von Vorteilen egoistische Vorteile, nicht Nachteile erwartet. Frank Nopper ist als Oberbürgermeister von Backnang und in zahlreichen anderen Eigenschaften Amtsträger. Ich bitte daher, zu prüfen, ob er sich mit so viel Geld einen so teuren Wahlkampf spenden oder finanzieren lassen durfte, um für sich als Privatperson ein gut bezahltes Amt einzuwerben. Ich bitte zu prüfen, ob die Spender, insbesondere Unternehmer aus der Immobilien- und Bauwirtschaft, Interessen sowohl im Raum Stuttgart als auch in Backnang haben und sich für Frank Nopper dadurch eine Befangenheit und ein Interessenkonflikt ergibt. Denn wenn Nopper sich wegen der Annahme von Spenden oder Schenkungen zugunsten seiner OB-Wahl bei künftigen Entscheidungen enthalten müsste, wäre er ein beschädigter OB. Wenn sich diese Sachverhalte bei einer Prüfung der Wahlkampffinanzierung ergeben, müsste die Wahl für nichtig erklärt werden. Die von mir aufgewendeten Kosten wären dann nicht verloren und ich bekäme eine neue, faire Chance. Deswegen bin ich von den Handlungen meiner Mitbewerber betroffen. Ihre Aktionen führen unter Umständen zu einer für sich selbst vorteilhaften und für mich nachteiligen Wahlbeeinflussung. Parteien müssen Rechenschaft ablegen und ihnen drohen bei fragwürdiger Spendenpraxis Sanktionen und Strafen. Deswegen kann die „Umweg-Methode“ von Frank Nopper nicht sanktionsfrei oder ohne Rechenschaft über die Spenden und Spender bleiben.

Mangelhafte Wahlvorbereitungen

Ich beanstande die Auslosung der Bewerber für die Reihenfolge der Listung auf dem amtlichen Stimmzettel. Die Losdöschen wurden vom Leiter des Statistischen Amtes, Thomas Schwarz, sehr behutsam in das durchsichtige Gefäß gelegt und im Anschluss wurden alle Döschen ebenfalls sehr behutsam mit einer halben Handdrehung einmal von der einen Seite des Glases zur anderen geschoben. Zuvor wurden die Döschen der Parteikandidaten aufgereiht und nebenan, gut unterscheidbar, die der parteilosen Einzelkandidaten. Dr. Martin Schairer, der Zieher der Lose, konnte die einzelnen Losdöschen sehen und fühlen. Er griff mit seiner Hand zweimal zielgerichtet auf die gleiche Seite. Bei der Ziehung kamen Marian Schreier (Platz 1) und Frank Nopper (Platz 2) heraus. Beide erhielten durch diese Platzierungspräferenz im entscheidenden Wahlgang auch die meisten Stimmen. Bei einer so großen Bewerberzahl ist die Platzierung wahlentscheidend, da durch die Platzierungen weitere Bevorzugungen im Wahlkampf, bei Vorstellungen und in den Medien, erfolgen. In meinem Schreiben vom 18.10.2020 an Oberbürgermeister Fritz Kuhn habe ich unter dem Titel „Wahl-Wildwest in Stuttgart“ die Vorbereitung der Wahl, sofern sie mich und meine eigenen Wahlaussichten betraf, beanstandet. Ich füge das Schreiben bei und mache es zum Inhalt meiner Einwendungen. Verschiedene Organe der Presse nahmen meinen Titel auf und berichteten u.a. wie folgt „Auslosung der Stimmzettel-Reihenfolge: Heiße Döschen oder sauberer Blindgriff?“


(http://www.regionalia.de/wahl-wildwest-in-suedwest-stuttgarter-oberbuergermeister-wahl-mit-brutalem-gleichheits-manko_A17398)

Ich beanstande die Form der Auslosung durch die Stadt Stuttgart. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel hat allergrößte Bedeutung für die Wahlaussichten. Deswegen gibt es unter den Bewerbern einen Run auf die Erstabgabe und deswegen gibt es die Verlosung. Die Platzierung von Marian Schreier auf Platz 1 und Dr. Frank Nopper auf Platz 2 benachteiligte mich und sie war offenkundig auch wahlentscheidend. 

Beweis:
1. Einholung eines neutralen, auswärtigen Sachverständigengutachtens.

2. Sichtung des Filmes über die durchgeführte Auslosung und den Zieher

3. Einholung von Eidesstattlichen Erklärungen der Auslosungsbeteiligten


Weiterer Beweisantrag:

Ich beantrage dazu die Ladung und Vernehmung dieser Zeugen:

  1. Thomas Schwarz, Leiter des Amtes für Statistik der Stadt Stuttgart, zu Laden über die Dienstadresse der Stadt Stuttgart, Marktplatz 1 70173  Stuttgart
  2. Uwe Dreizler, Beamter der Stadt Stuttgart, zu laden über die Dienstadresse Marktplatz 1, 70173  Stuttgart
  3. Dr. Martin Schairer, Bürgermeister a. D. der Stadt Stuttgart, ladungsfähige Adresse wird noch mitgeteilt

Die allgemeine Äußerung der Stadt Stuttgart zu diesem Komplex ist im Hinblick auf die Befangenheit des die Lose ziehenden Bürgermeisters nicht ausreichend. Dieser ist langjähriger CDU-Funktionär und seine Helfer waren seine langjährigen Untergebenen. Nur bei einer richterlichen Vernehmung und ggf. bei einer Vereidigung ist eine wahrheitsgemäße Aufklärung möglich. 

Die Ablehnung meines Antrags vom 18.10.2020 erfolgte ohne förmliche Entscheidung des Wahlausschusses, per E-Mail, durch den Vertreter des OB, Herrn Thomas Schwarz gemäß E-Mail vom 19.10.2020 anbei. Ich beanstande daher die Ablehnung meines Antrags vom 18. Oktober 2020 ohne förmliche Entscheidung des Wahlausschusses. Ich rüge gleichzeitig die Verletzung der Neutralitätsplicht und der Chancengleichheit.

In diesem OB-Wahlkampf sah ich das blanke Entsetzen, die Angst vor Ansteckung mit dem tödlichen Corona-Virus. Es war an jedem Verkaufsstand am Marktplatz und an vielen anderen Stellen der Stadt deutlich zu beobachten. Diese Tatsache bei der Bewertung einer Wahl zu ignorieren, wäre politischer und juristischer Opportunismus.

Die Wahl zum Oberbürgermeister der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart vom 29.11.2020 ist aus den o. g. Gründen für ungültig zu erklären und eine Neuwahl ist anzusetzen.

Mit meinem Schriftsatz vom 10.12.2020 haben ich form- und fristgerecht Einspruch gegen die Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Stuttgart eingelegt. 

Was in Stuttgart mit dem großen „Spenden-Geldsack“ – vor dem Votum der Wähler und Wählerinnen – geschah, darf keine Schule machen. Denn wenn in Zukunft kein freier, parteiloser Staatsbürger mehr neutraler Bürgermeister werden könnte, weil über politische Parteien und Spenden-Wahlvereine den Partei-Kandidaten eine Materialschlacht finanziert wird, gibt es künftig nur noch „Partei-Bürgermeister“. Gegen diese Finanzierung der Bürgermeisterwahl durch mächtige Interessengruppen hätten ehrbare, „arme“ Kandidaten keinerlei Chance. Die bisher heilige, neutrale Bürgermeisterwahl würde „amerikanisiert“ und endgültig zur Partei-Wahl. Dann würden die Parteien auch dieses bürgernahe Amt des neutralen Bürgermeisters endgültig bundesweit vereinnahmen. Das wäre nicht nur nach dem Geschmack von Donald Trump, der den Gouverneuren, Abgeordneten, Bürgermeistern, Richtern, Staatsanwälten und Sheriffs gerne sagen will, wie sie sich „anständig“ und in seinem Sinne zu verhalten haben. Es wäre die Aufgabe der Neutralität von Ämtern zugunsten von Partei-Autokraten.

Bei Einholung des Urteils von neutralen und auswärtigen Sachverständigen kann, nach Betrachtung sämtlicher eingesetzter Werbemittel, keinerlei Zweifel darin bestehen, dass die Nopper-Kampagne wegen dem exorbitanten Fluss von gewaltigen Geldmitteln und Sach-spenden und mit dem Massen-Einsatz von teuren Werbebriefen und Flyern bei fast 450.000 Wahlberechtigten, zur sicheren Nopper-Wahl führte.

Bei Betrachtung der Spenden an den Nopper-Wahlverein, an den CDU-Kreisverband und nach Ermittlung der Personal- und Sachkosten, die aufgewendet oder über fremde Dritte abgerechnet wurden, wird sich dies ergeben: Der überwiegende Teil der Wahlkampf-Fremdmittel wurde nicht etwa durch Stuttgarts große Mehrheit der kleinen Arbeiter, Angestellten und Wohnungsmieter gewährt, die noch ein Haus in ihren Garten, noch ein Reihenhaus oder ein Hochhaus vor ihre Nase bauen wollen, oder lukrative Bau- und Immobiliengeschäfte, Groß- und Einzelhandels-geschäfte, Handwerksgeschäfte oder Hotel- und Gastronomie-Geschäfte tätigen wollen. Vielmehr wird sich aus den Ermittlungen ergeben, dass der überwiegende Teil der Spender geschäftliche Interessen in Stuttgart verfolgt und diese Interessen vermutlich am besten durch Dr. Frank Nopper vertreten sahen. Es darf deshalb vermutet werden, dass wegen den erhofften Vorteilen und den besseren Geschäftsaussichten mit Frank Nopper, diese Spenden flossen. 

Denn nach den logischen Denkgesetzen gibt kein Spender Zuwendungen für Nachteile, sondern für erhoffte Vorteile. Frank Nopper hat im Wahlkampf der Stuttgarter Wirtschaft gute Geschäfte versprochen, z. B. indem er (zur Freude der Bau- und Immobilienwirtschaft) den Bau von vielen tausend neuen Wohnungen angekündigt hat. Als Oberbürgermeister der Stadt Backnang und in einigen anderen Funktionen, ist er Amtsträger, als Oberbürgermeister würde er Amtsträger in Stuttgart. Es ist daher zu ermitteln, ob und welche Interessenkollisionen es gibt, weil bei den Spendern sowohl Interessen als Amtsträger in Backnang und den weiteren Ämtern und auch als künftiger Amtsträger in Stuttgart spendenursächlich sein könnten. 

Es ist objektiv wahr, dass Frank Nopper über seinen Spendenverein, über den CDU-Kreisverband oder über fremde Dritte zum Zwecke der Wahl in das gut bezahlte Oberbürgermeisteramt offensichtlich (unmittelbar oder mittelbar) Vorteile zugeflossen sind. Diese Vorteile hat Frank Nopper angenommen. Nur wenn Nopper seinen Wahlkampf vollständig aus seinen eigenen Mitteln bestritten hätte, hätte er keine Vorteile angenommen. Das Amt des Oberbürgermeisters ist kein unbezahltes Ehrenamt, sondern ein gut bezahltes Wahlamt. Jeder Angestellte, der sich um eine Stelle bewirbt, kann die Kosten seiner Bewerbungen als Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn er sie selbst aufgebracht hat und mit zu versteuerndem Einkommen verrechnen kann. Das gilt auch für eine Wahl zum Bürgermeister. Auch wenn ein Staatsanwalt oder ein Richter Werbung für seine Wahl in sein Amt machen wollte, könnte er sich diese nicht von den Delinquenten oder Rechtsanwälten bezahlen lassen, mit denen er später vielleicht zu tun hat und die Vergünstigungen von ihm erhoffen.

Deswegen ist die Frage der Amtsuntreue, der Vorab-Vorteilnahme und der künftigen Befangenheit des in das neue Amt kommenden Oberbürgermeisters durch die Vorteilnahme seiner Bewerbungsfinanzierung zu prüfen.

Ich bin bereit, die Finanzierung meiner Wahlkampfkosten offen zu legen. Ich habe meinen Wahlkampf selbst bezahlt und lediglich Kleinstspenden in Höhe von insgesamt EUR 579,- erhalten.

Die Anfechtung einer Oberbürgermeisterwahl ist keine Privatklage, sondern ein Offizialakt, bei dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Es sind daher alle für die Wahl bedeutsamen Umstände durch die Wahlprüfungsbehörde zu ermitteln (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Das ist nicht geschehen.

Ich beantrage zur vollständigen Aufklärung der Sachverhalte folgende Amtsermittlungen:

  1. Welche Werbemittel wurden insgesamt und in welchen Auflagen eingesetzt und durch wen wurden sie bezahlt?
  2. Wer hat die Portokosten und Verteilerkosten der Werbebriefe und Flyer bezahlt?
  3. Wer hat die Anzeigen in den elektronischen Medien und in den Print-Medien bezahlt?
  4. Wer hat die Aussendungen in Google, Facebook, Instagram bezahlt?
  5. Haben, außer Frank Nopper, seinem Spendenverein und dem CDU-Kreisverband, auch fremde Dritte Sach- und Personalkosten direkt übernommen und besteht ein Interessenkonflikt?
  6. Wurden Rechnungen für Wahlkampfleistungen zugunsten von Frank Nopper durch Dritte als Betriebsausgaben verbucht, weil sie unter anderen Sachkostentiteln deklariert wurden? Bei einem Vergleich sämtlicher eingesetzter Werbemittel und der tatsächlichen Kostenträger lässt sich das leicht ermitteln. Schon früher hat die Kies-, Bau- und Beton-Industrie bekanntlich Wahlkampfkosten für Abgeordnete übernommen und als eigene Werbekosten verbucht.
  7. Was ist mit den Spenden an den CDU-Kreisverband geschehen, die zugunsten des Nopper-Wahlkampfes geleistet wurden?
  8. Wie wurden diese Spenden durchgereicht oder verwendet?
  9. Welche Sach- und Personalkosten hat der CDU-Kreisverband für den Nopper-Wahlkampf übernommen?
  10. Liegt bei der CDU eine Partei-Untreue zugunsten von Frank Nopper oder seinem Spenden-Wahlverein vor?
  11. Können die Spender den Vorteil, den sie dem CDU-Kreisverband zugunsten Noppers Wahlverein gaben, steuerlich absetzen?
  12. Ich bitte, bei der Stadt Stuttgart zu ermitteln, ob Frank Nopper, dem Nopper-Wahlverein und dem CDU-Kreisverband in großem Umfang Adressen von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt wurden, damit die Nopper-Kampagne damit massenhaft persönliche Werbebriefe an Wahlberechtigte versenden konnte.
  13. Ich bitte zu ermitteln, ob der Nopper-Kampagne mehr Adressen von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt wurden, als allen anderen Kandidaten und Kandidatinnen und er damit einen wahlentscheidenden Vorteil hatte?
  14. Ich bitte zu ermitteln, ob es mehrfache Anforderungen durch Nopper, den Nopper-Wahlverein und die CDU gab und in welchen Massen die Nopper-Kampagne damit direkt an die Namen und Adressen der Wahlberechtigten gelangte und damit die wahlentscheidende Propaganda zur Beeinflussung der Wahlberechtigten durchführen konnte.
  15. Im Rahmen der Amtsermittlung bitte ich, die Filmdokumente über die Auslosung der Kandidaten und Kandidatinnen für die wahlerhebliche Reihenfolge der Nennung auf dem Stimmzettel zu ermitteln. Ich bitte um die Feststellung, ob bei einer Zeichnung oder Gravur der „roten Döschen“ eine gezielte Auswahl möglich war, weil die Döschen durch den Los-Zieher sichtbar waren. Ebenfalls bitte ich darum, anhand des Filmes festzustellen, dass bei den ersten zwei Ziehungen der Los-Zieher gezielt nur in eine Richtung des Behälters griff und dabei Schreier und Nopper zog. Erst bei den weiteren Griffen des Los-Ziehers ergibt sich optisch keine Griffrichtung mehr.

Die Übertragung der Rechtsprechung der „abgestuften Leistungsgewährung“ ist nicht nur aus Rechtsgründen, sondern auch nach den logischen Denkgesetzen ein fundamentaler Irrtum. Eine auf diesem unwahren, fehlerhaften „Dogma“ aufgebaute Rechtsprechung ist ein Trugschluss. Er darf vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben, und zwar aus Rechtsgründen, weil die abgestufte Leistungsgewährung für eine Persönlichkeitswahl gar nicht gilt und keinerlei gesetzliche Grundlage hat (kein Verbot ohne Gesetz). Das Parteien-Privileg des § 5 des Parteiengesetzes gilt nur für Parteien, die sich mit Partei-Listen um Sitze in den Parlamenten bewerben. Ein Bewerber wegen seiner Bekanntheit, seiner beruflichen Tätigkeit oder seiner Stellung im öffentlichen Leben eine höhere öffentliche Bekanntmachung und Medienpräsenz zuzusprechen und den Bewerbern, die das nicht vorweisen können, eine abgestufte Leistungsgewährung beizumessen verstößt eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Denn wenn einem Teil der Bewerber wegen abgestufter Leistungsgewährung eine bessere Behandlung gewährt wird, werden die anderen Bewerber nicht gleich, sondern ungleich behandelt und diskriminiert (Einzelbewerber) und die von Parteien unterstützten Bewerber bevorzugt. Das gibt das Parteiengesetz für die Bürgermeisterwahl nicht her. Die Bemerkung der Richterin gegen mein Begehren auf eine einstweilige Anordnung gegen die Architektenkammer basiert auf diesem Irrtum. Weil die Veranstaltung der Architektenkammer bereits vorbei war, konnte ich dagegen nicht mehr vorgehen. Genauso anmaßend ist es, wenn nach einer Wahl festgestellt wird, in welchem Umfang sich Handlungen auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben und wenn die Gerichte das spekulativ annehmen, ohne zu den Sachverständigen für Wahlkämpfe, Medienwirkungen, Demoskopie und Meinungsbildung zu gehören. Diese Annahmen sind falsch und werden ad absurdum geführt, weil es in den letzten Jahren in zahlreichen deutschen Gemeinden und Städten überraschende Sieger gab, die Favoriten durch ihren Wahlkampf überraschend geschlagen haben. Es gab bundesweit einige spektakuläre Abwahlen von Bürgermeistern und Oberbürgermeistern durch unbekannte Einzelbewerber, wenn keine Bevorzugungen von Parteibewerbern erfolgten.

Zum Ergebnis der Aufklärung der Sachverhalte und den notwendigen und von mir beantragten Sachermittlungen bitte ich vor der Entscheidung um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ich werde dann dazu noch Stellung nehmen.

Zum Schluss erlauben sie mir noch eine persönliche Bemerkung: Ein sehr berühmter Rechtslehrer, den ich in dieser Sache um Rat fragte, sagte mir, es entspreche seiner vielfachen Erfahrungen, das zahlreiche Urteile emotional gefasst und danach rational begründet würden. In Wahlanfechtungsklagen bräuchten die Richter Mut, wenn sie gegen die erschlagende Darstellung den bereits getätigten großen Wahlaufwand der Chancengleichheit zur Geltung verhelfen wollten. In dieser Sache bin ich nicht unbelehrbar und es geht mir auch nicht um Emotionen. Es geht mir um die Verteidigung des Rechts auf Chancengleichheit für Menschen und wahrhaftige Demokraten ohne Parteibuch, es geht mir um die Bewahrung des Bürgermeisteramtes als neutrales Amt für alle Bürger. Wenn die „Stuttgarter Wahlkampffinanzierung“ Schule macht und durchgewunken wird, ist das der Untergang des neutralen Bürgermeisteramtes. Dann werden die Parteien mit ihren Spendenmitteln auch die Bürgermeisterämter künftig „kaufen“, indem sie ihren Kandidaten, mit steuerlich abgesetzten Spenden aus ihren Parteimitteln, ihre Wahlkämpfe finanzieren und sie damit gegenüber Einzelbewerbern begünstigen. 

Mit freundlichem Gruß

Marco Völker

Anlagen

  • Beiliegende Kopien des Schriftwechsels mit dem Regierungspräsidium
  • Beifügung des Schreibens vom 26.10.20 – abgebrochenes Kandidatenvideo
  • Schreiben von H. Basten vom 22.10.2020 Öffentliche Podiumsdiskussion
  • E-Mail von Catherine Rommel bzgl. Spendenbescheinigung
  • E-Mail von Thomas Schwarz vom 19.10.2020 – Ablehnung meines Antrags vom 18. Oktober 2020 ohne förmliche Entscheidung des Wahlausschusses
  • Antrag vom 04.11.2020 an das Regierungspräsidium Stuttgart auf Absage der Oberbürger-meisterwahl (7 Seiten)